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Hinschauen lohnt sich! Steuern, Kindergeld und Kinderfreibeträge

Auch wenn du in der Zeit rund um die Geburt ganz andere Dinge hast, mit denen du dich gerne beschäftigen möchtest: deine Finanzen und alles rund um Steuer, Kindergeld, Elterngeld und Freibeträge muss leider trotzdem erledigt werden. Wir haben alle relevanten Informationen für dich zusammengestellt. Und eins ist sicher: wenn du alles erledigt hast, geht es dir gleich viel besser. Versprochen!

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt, der Kinderfreibetrag reduziert dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Steuerlast. Das Finanzamt prüft dann bei deiner Steuererklärung, wieviel Kindergeld du bereits bekommen hast und verrechnet damit den Kinderfreibetrag.

Wie kommst du an den Kinderfreibetrag?

Automatisch, indem du deine Einkommenssteuererklärung abgibst. Das Finanzamt führt dann ein „Günstigerprüfung“ durch. Das heißt, es wird errechnet, was sich finanziell für dich mehr lohnt. Für diese Prüfung musst du nichts unternehmen, mit deinem Bescheid erfährst du, wie das Finanzamt entschieden hat. Es wird empfohlen, auf jeden Fall Kindergeld zu beantragen. Warum? Das Finanzamt geht erstmal davon aus, dass du dieses bekommen hast, und bezieht es in die Berechnungen ein. Wenn sich herausstellt, dass der Freibetrag für dich günstiger ist, werden die Geldleistungen dann als Vorausleistungen auf die Steuerreduzierung betrachtet. Dir geht dadurch nichts verloren.

Weiter geht es mit der Steuerklasse:

Wenn du in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebst oder verheiratet bist, muss sich durch die Geburt des Kindes mit der Steuerklasse nichts ändern. Durch die Eintragung des Kinderfreibetrages reduziert sich die zu zahlende Lohnsteuer. Das hat aber nichts mit der Steuerklasse zu tun. Was für dich zum Tragen kommt, Freibetrag oder Kindergeld, haben wir oben erläutert. Jetzt geht es um die Aufteilung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse.

Wenn beide Partner in der Steuerklasse 4 sind (ungefähr gleiches Brutto-Einkommen pro Partner), bekommen sie jeweils einen halben Kinderfreibetrag eingetragen. Sind die Steuerklassen auf die Steuerklassen 3 und 5 verteilt, dann erhält der Partner mit der Steuerklasse 5 den vollen Kinderfreibetrag. Das Ehegattensplitting in 3 und 5 wird sinnvoll, wenn die Höhe der Einkommen etwa in einem Verhältnis von 60:40 zueinander liegen und der Mehrverdiener sich für Steuerklasse 3 entscheidet. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen wird dann automatisch in Steuerklasse 5 eingetragen. Das kann vor der Geburt beim Finanzamt geändert werden.

Du bist alleinerziehend? Dann gilt für dich die Steuerklasse 2, in die du nach der Geburt deines Kindes wechseln kannst. Das geschieht über ein Formular, dass du hier findest: Dieses ausfüllen und an das Finanzamt schicken, dann wird dein Arbeitgeber automatisch informiert. Und du erhältst den vollen Kinderfreibetrag und einen zusätzlichen Entlastungsbetrag. Für diesen Entlastungbetrag müssen einige Bedingungen erfüllt werden:

  1. du bist alleinstehend,
  2. es besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und
  3. das oder die Kinder leben in deinem Haushalt.

Durch die Steuerklasse 2 wird der Entlastungbetrag bereits bei der Lohnauszahlung berücksichtigt.

Recht einfach ist es bei unverheirateten oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Hier gilt für beide Partner die Steuerklasse 1 und der geteilte Kinderfreibetrag.

Elterngeld und der Wechsel der Steuerklassen

In der Elternzeit wird Elterngeld gezahlt. Der Zeitraum von maximal 14 Monaten kann zwischen den Partnern frei aufgeteilt werden. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem letzten Nettoverdienst und liegt zwischen 65 – 67 Prozent, aber mindestens bei 300 und maximal bei 1800 Euro beim herkömmlichen Elterngeld. Wurde ElterngeldPlus beantragt, verdoppelt sich der Auszahlungszeitraum, aber die Höhe des Elterngeldes halbiert sich auf mindestens 150 Euro, höchstens 900 Euro.

Wenn du verheiratet oder verpartnert bist und ihr nicht die maximale Grenze des Elterngeldes erreichst, könnte es sich lohnen, das Steuermodell „Steuerklasse 3 und 5“, auch Ehegattensplitting genannt, zu ändern.

Verdienst du weniger als deine Partnerin oder dein Partner und wechselst dann in die Steuerklasse 3, erhöhst du dein Nettoeinkommen und damit das später ausgezahlte Elterngeld. Jedoch reduziert sich auch das Nettoeinkommen deines Partners / Partnerin. So solltest du hier genau errechnen, ob dieser Wechsel sinnvoll ist. Wichtig: der Wechsel muss sieben Monate vor der Geburt passieren, damit der Wechsel noch wirksam wird. Nach Ende des Bezuges von Elterngeld kannst du wieder in deine alte Steuerklasse zurück wechseln. Jedoch sollten hier die persönlichen Lebensumstände (z.B Teilzeit statt Vollzeit) mit bedacht werden. Im Zweifel solltest du hier professionellen Rat, z.B von einem Steuerberater einholen.

Gerade beim Elterngeld gibt es sehr viele Unsicherheiten. Vor allem, wenn du es zum ersten Mal beantragen willst. Vielleicht bist du dir auch nicht sicher, welcher für deine Situation der richtige Weg ist? Unser Partner Felix Böhme von Einfach Elterngeld hat ein Portal aufgebaut, auf welchem es speziell um das Elterngeld geht. Anhand von Praxis- und Rechenbeispielen wird dir hier umfassend geholfen. Es bietet von einem kostenlosen Elterngeldrechner, über Videotutorials bis hin zur persönlichen Beratung, die exakt auf deine Lebensumstände zugeschnitten ist, alles was du zu diesem wichtigen Thema wissen musst. Wir können hier eine Beratung definitiv empfehlen, um das Maximum für Euch rauszuholen.

Und das Beste ist: am 27.11 wird Felix Böhme ab 16.00 Uhr im Anschluss an unsere Live-Show einen Vortrag halten und für deine Fragen zur Verfügung stehen.

27.11.2021 Babini @home: Habt ihr alles im Griff? Babys und Bürokratie

 

Beitragsfoto: Drazen – stock.adobe.com

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